Falsche Versicherung an Eides Statt

Die falsche Versicherung an Eides Statt ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 156 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten.

§ 156 StGB lautet:

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand enthält zwei Alternativen: Die Abgabe der falschen Versicherung und die Berufung auf eine solche Versicherung.

Die in Rede stehende Versicherung an Eides Statt ist von geringerem Gewicht gegenüber dem Eid und der eidesgleichen Bekräftigung. Diesen gegenüber ist die Straftat der Meineid nach § 154 StGB.

Derjenige, der eine Versicherung an Eides Statt erklärt, bindet sich an den Gehalt seiner Versicherung. Dabei müssen nicht zwingend die Worte „eidesstattlich“ oder „an Eides Statt“ verwendet werden. Es genügt der unzweideutig verwendete Sinn. Die Form schriftlich, elektronisch oder auch nur mündlich ist für den Tatbestand unerheblich.

Die Versicherung muss gegenüber einem Gericht oder einer Behörde abgegeben worden sein, die zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig ist. Versicherungen, die man gegenüber Privatpersonen oder privaten Unternehmen „an Eides Statt“ abgibt, werden von dem Tatbestand nicht erfasst; dabei handelt es sich lediglich um – grundsätzlich straflose – schriftliche Lügen.

Zentrale Bedeutung bekommt allerdings die Falschheit der Versicherung. Dies beurteilt sich am Umfang der Wahrheitspflicht und dem Umfang der Erklärungspflicht. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Zuständigkeit der Behörde, die die Versicherung an Eides Statt abnimmt. Ferner muss die Abnahme der Versicherung an Eides Statt auch zulässig sein.

Die Tatbestandsalternative des Berufens auf eine eidesstattliche Versicherung gewinnt durch die Versicherung nach §§ 807, 883 ZPO, § 98 InsO u. a. (früher: Offenbarungseid) besonderes Gewicht.

Auf subjektiver Seite verlangt § 156 lediglich bedingten Vorsatz. Direkter Vorsatz ist seit 1974 nicht mehr notwendig. Die fahrlässig falsche Versicherung an Eides Statt ist in § 163 StGB geregelt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bewehrt.

Der Versuch des Delikts ist nicht strafbar.

Üblicherweise kann der Tatbestand mit Betrugsdelikten und Urkundenfälschung sowie Bankrott (§§ 264 - 283 StGB) zusammentreffen.

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