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Dread-Disease-Versicherung

Die Dread-Disease-Versicherung (übersetzt in etwa “Versicherung gegen furchtbare Krankheiten”; auch: “Schwere-Krankheiten-Vorsorge” oder “Critical Illness”) ist eine Personenversicherung, deren Leistung bei Eintritt von (fest definierten) schweren Krankheiten der versicherten Person ausgezahlt wird (z.B. Krebs).

Herkunft / Geschichte

Diese aus dem angloamerikanischen Raum stammende Versicherungsform ist in Deutschland erst seit Anfang der 90er Jahre zugelassen und wird erst von wenigen Versicherungsgesellschaften angeboten. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass dieses Produkt künftig von mehr Gesellschaften angeboten werden wird.

Versicherte Risiken

Die deutsche Bezeichnung Schwere-Krankheiten-Vorsorge ist insofern etwas irreführend, da bei dieser Versicherung nicht nur Krankheiten im eigentlichen Sinne (wie z.B. Krebs, Multiple Sklerose, Lebererkrankungen, Lungenerkrankungen, Parkinson-Krankheit, Arthritis, etc.) versichert sind, sondern auch andere Vorkommnisse wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder Folgen schwerer Unfälle in der Deckung einer solchen Police enthalten sein können. Welche Risiken abgesichert sind, hängt konkret vom jeweiligen Tarif ab. Die Anzahl und die Art der versicherten Risiken variiert demnach und ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. Manche Tarife enthalten bspw. lediglich 5 Krankheitsbilder, andere wiederum bis zu 46.

Tarifmerkmale

Die Höhe des Beitrages resultiert aus für Versicherungsverträge mit biometrischen Risiken üblichen Faktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Versicherungssumme, Laufzeit oder Vorerkrankungen). Vorerkrankungen können wie bei Krankenversicherungen z.B. einen Zuschlag, einen Ausschluss oder eine Ablehnung bewirken. In der Ausgestaltung der weiteren Tarifmerkmale (Warte- und Karenzzeiten, Dynamik) ist die Versicherung den Krankenversicherungen und Lebensversicherungen ähnlich.

Bei einigen Dread-Disease-Versicherungen sind auch Bausteine wie z.B. Todesfallschutz, Erwerbsunfähigkeitsschutz, Pflegeschutz oder auch ein Berufsunfähigkeitsschutz einschließbar.

Ein Spezialfall ist die sogenannte “Keyperson-” oder “Keyman-Versicherung”. Hierbei werden Führungskräfte oder Spezialisten eines Unternehmens versichert, um bei einem Ausfall einen möglichen finanziellen Verlust auszugleichen.

Abgrenzung zu ähnlichen anderen Versicherungen

Im Gegensatz zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird keine monatliche Rente ausgezahlt, sondern in der Regel eine fest vereinbarte Versicherungssumme einmalig nach der Diagnosestellung, unabhängig davon, ob die Arbeitskraft der versicherten Person eingeschränkt ist oder nicht.

Steuerliche Behandlung

Eine Dread-Disease-Versicherung ist im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in Deutschland ggf. steuerlich absetzbar, sofern die Höchstbeiträge nicht durch z.B. Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgeschöpft sind. Die Auszahlung der Versicherungssumme ist in Deutschland für Privatpersonen in der Regel steuerfrei; bei Gesellschaften (siehe unten: Keyman-Versicherung) gelten solche Versicherungsleistungen in der Regel als Betriebseinnahmen. Die Beiträge können damit ggf. als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Nutzen / Kritik

Ein Vorteil der Dread-Disease-Versicherung kann sein, daß die Prüfung des Leistungsfalls möglicherweise einfacher und nicht so zeitaufwendig ist, wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Absicherung wichtiger Schlüsselpositionen in Unternehmen ist eine Dread-Disease-Versicherung der Berufsunfähigkeit aus Unternehmenssicht unter Umständen vorzuziehen.

Häufig wird diskutiert, ob die Dread-Disease-Versicherung ein Ersatz für eine Berufsunfähigkeitsversicherung darstellt. In diese Diskussion werden oft die sogenannten Bürotätigkeiten einbezogen, da in diesen Berufsgruppen eine Berufsunfähigkeit deutlich seltener eintritt als in handwerklichen Berufen und deshalb teilweise die Dread-Disease-Versicherung sinnvoller erscheint. Da diese beiden Formen der Arbeitskraftabsicherung zwar im Leistungsspektrum Überschneidungen aufweisen, jedoch grundsätzlich unterschiedliche Leistungsfälle abdecken, ist immer die individuelle Situation der zu versichernden Person zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang rät bspw. der Bund der Versicherten und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dazu, nicht auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten einer Dread-Disease-Versicherung zu verzichten, sondern diese höchstens als Ergänzung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung anzusehen. Als Begründung hierfür wird herangezogen, dass Erkrankungen des Rückens oder der Gelenke nicht versichert sind und ebensowenig psychische Erkrankungen. Diese Erkrankungen sind jedoch mit die Hauptursachen von Arbeitskraftverlust.

Elementarschaden

Elementarschäden sind Schäden, die durch das Wirken der Elemente (Feuer, Wasser, Erde, Luft, siehe Vier-Elemente-Lehre) an menschlichem Gut verursacht werden. Als Elementarschäden werden insbesondere Schäden betrachtet, die von Überschwemmungen und Erdbeben verursacht werden. Elementarschäden sind bei vielen Versicherungen z. B. Hausratversicherungen und Gebäudeversicherungen ausgeschlossen, nicht versicherbar oder sie sind im Einzelfall nur gegen Extraprämien versicherbar.

Hintergrund für den vielfachen Ausschluss ist, dass Versicherungen darauf beruhen, dass die Jahresprämien, z. B. für eine Versicherung gegen Brandschäden an Gebäuden ausreichen, um alle Feuerschäden desselben Jahres zu decken, sowie die Verwaltungskosten und einen Gewinn zu erzielen.

Während nun pro Jahr im Durchschnitt nur ein winziger Bruchteil aller Gebäude abbrennt, können bei einen der in Deutschland extrem seltenen schweren Erdbeben, die z. B. in Teilen Baden-Württembergs möglich sind, auf einen Schlag tausende von Gebäuden beschädigt werden, so dass Prämien und übliche Rücklagen nicht ausreichen, um den Schaden zu decken. Erforderlich sind deshalb für eine Versicherung, die Elementarschäden umfasst und viele Kunden im gefährdeten Gebiet hat, enorme Rücklagen oder teure Rückversicherungen.

Eine Versicherung auch gegen Elementarschäden bot z. B. die Badische Feuerversicherung und die Monopolgebäudeversicherung der DDR.

Die bei Hausratsversicherungen und Gebäudeversicherungen vielfach eingeschlossenen Wasserschäden sichern meist nur Schäden durch Rohrbruch von Wasser- und Abwasserleitungen, nicht aber durch Überschwemmungen ab.

Beim Einschluss von Elementarschäden in die Hausrat-, oder Wohngebäudeversicherung ist i.d.R von einer Wartezeit auszugehen.

IDG

Die Abkürzung IDG steht für:

  • Firmen und Konzerne:

    • Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH, dem ITK-Dienstleister der Gothaer Versicherung, siehe Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH
    • International Data Group, siehe International Data Group

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge sind Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI ist für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherungen folgende Voraussetzungen nötig.

Personen, die die freiwillige Versicherung begehren, müssen

  • nicht versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die Versicherungsfrei1 oder von der Versicherung befreit2 sind,

  • müssen die allgemeine Wartezeit3 (§ 50 Abs. 1 SGB VI) von 5 Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllen.

Ausschuss von freiwilliger Versicherung:

  • Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

Auszug aus § 7 SGB VI

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

Auszug aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Fußnoten

1Versicherungsfreiheit richtet sich nach § 5 SGB VI. Versicherungsfrei sind z.B. Beamte, Richter oder Soldaten auf Zeit.
2Von der Versicherung befreit, bedeutet, dass jemand dem Grunde nach Versicherungspflichtig ist, aber aus Gründen (z.B. eigene Versorgung) auf Antrag sich befreien lassen hat.
3 Die allgemeine Wartezeit beträgt laut Gesetz 5 Jahre (60 Kalendermonate). Auf diese Zeit werden Pflichtbeitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

CosmosDirekt

Die CosmosDirekt Versicherungsgruppe ist eine in Saarbrücken ansässige Versicherung, die den Vertrieb und die Kundenbetreuung ausschließlich direkt, also ohne Außendienstmitarbeiter bewerkstelligt. Die CosmosDirekt gehört zum Finanz-Konzern AMB Generali.

CosmosDirekt beschäftigte im Jahr 2005 etwa 1160 Mitarbeiter, und nahm im Geschäftsjahr 2005 etwa 123,7 Mio. Euro Brutto-Versicherungsbeiträge ein.

Zur CosmosDirekt Vericherungsgruppe gehören folgende Gesellschaften

  • Cosmos Lebensversicherungs-AG
  • Cosmos Versicherung AG
  • Cosmos Finanzservice GmbH

Kapitalisierungsgeschäft

Ein Kapitalisierungsgeschäft oder eine Sparversicherung ist ein von einer Lebensversicherungsgesellschaft angebotener Sparvertrag (Versicherungssparen), der nach Art einer klassischen gemischten Versicherung (Kapitallebensversicherung, Ab- und Erlebensversicherung), jedoch ohne Risikokomponente gestaltet ist. Kapitalisierungsgeschäfte sind somit keine Versicherungsgeschäfte im eigentlichen Sinne; die Kalkulation stützt sich ausschließlich auf die beiden Rechnungsgrundlagen Zins und Kosten, es werden keine biometrischen Daten (z. B. Sterbetafeln) benötigt.

Kapitalisierungsgeschäfte sind so wie gemischte Versicherungen an den Zins- und Kostenüberschüssen beteiligt; Risikoüberschüsse fallen naturgemäß keine an.

Während in Frankreich die Kapitalisierungsgeschäfte (Contrats de capitalisation) sehr weit verbreitet sind, haben sie in Deutschland und Österreich keine besondere Bedeutung erlangt, zumal die von deutschen bzw. österreichischen Versicherern angebotenen Erlebens(kapital)versicherungen im Todesfall entweder den aliquoten Anteil an der Versicherungssumme auszahlen (steigende gemischte Versicherung) oder die Summe der bis zum Ableben eingezahlten Beiträge rückerstatten (Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr), sodass sich diese Tarife aufgrund der sehr geringen Risikokomponenten bzw. des sehr geringen Vererbungseffektes in ihren Leistungsspektren von echten Kapitalisierungsgeschäften kaum unterscheiden.

Zurich Gruppe

Die 2005 in Zurich Gruppe Deutschland umbenannte Zürich Gruppe zählt zu den größten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen in Deutschland und ist Teil der weltweit tätigen Zurich Financial Services Group. Mit Beitragseinnahmen von 6,2 Milliarden EUR und Kapitalanlagen von mehr als 37 Milliarde EUR (2005) zählt der Unternehmensverbund zu den finanzstärksten Häusern der Branche in Deutschland. Seit 1875 ist Zurich in Deutschland tätig und beschäftigt im Außen- und Innendienst rund 5.700 Mitarbeiter.

Drei Versicherungsgesellschaften bilden die Zurich Gruppe Deutschland, die ihre Direktionsstandorte in Bonn, Frankfurt am Main, Köln, Oberursel und Wiesbaden hat:

  • Zurich Versicherung AG
  • Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG
  • DA Direkt (Direktversicherer mit Schwerpunkt Autoversicherung)

Rückwirkend zum 1. Januar 2006 wurden die ehemaligen Gesellschaften Patria AG und Deutscher Herold Allgemeine Versicherung AG am 13. Oktober 2006 in die Zurich Versicherung AG integriert. Zürich Lebensversicherung AG und Deutscher Herold Lebensversicherung AG wurden in die neu geschaffene Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG überführt. Die Vertriebsmarke Deutscher Herold bleibt erhalten. Wichtigster Vertriebskanal ist die Deutsche Bank, aber neben den Ausschließlichkeitsvertrieben werden die Produkte der ZGD auch über die Gesellschaften Bonnfinanz, IFS, GKM, AWD, Telis, vocus24 u.a. vermittelt. Versicherungsmakler werden über die Makler-Organisation OrgaM betreut.

Die Muttergesellschaft in der Schweiz Zurich Financial Services ist ein im Versicherungsgeschäft verankerter Finanzdienstleister, dessen Tätigkeiten auf seine Schlüsselmärkte USA, Großbritannien und Kontinentaleuropa ausgerichtet sind und der sich dabei auf ein internationales Netzwerk stützt. Die Zurich wurde 1872 gegründet und hat ihren Hauptsitz seitdem in Zürich in der Schweiz. Sie ist in mehr als 50 Ländern vertreten und beschäftigt über 55.000 Mitarbeiter.

Herbert Ludwig Wilhelm Göring

Herbert Ludwig Wilhelm Göring (* 9. Dezember 1889 in Kettwig, † unbekannt) war als Vetter Hermann Görings in der Zeit des Nationalsozialismus Mitglied in zahlreichen Aufsichträten.

Herbert Göring war 1933 zunächst im Preußischen Staatsministerium beschäftigt, ehe er 1934 als Generalreferent ins Reichswirtschaftsministerium wechselte. Am 3. Juni 1934 der SS beigetreten, erreichte er 1939 den Rang eines SS-Obersturmbannführers und war dem Stab des SS-Hauptamtes zugeordnet. Er gehörte dem Freundeskreis des Reichsführers-SS, Heinrich Himmler, an.

Göring bekleidete zahlreiche Positionen in Industriebetrieben, unter anderem war er

  • Leiter der Vereinigten Stahlwerke Berlin (1938)
  • Verwaltungsratsvorsitzender Weser-Flugzeugbau GmbH
  • Aufsichtsratsmitglied Deutsche Schiff- und Maschinenbau AG (Deschimag)
  • Asphaltfabrik Schlesing Nachfolger
  • Continental-Asphalt AG
  • Schering AG
  • Colonia Versicherung Köln
  • Nordstern Versicherung Berlin,
  • Reichswerke AG für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann Göring“

Von 1944 bis zum Kriegsende war er in Haft.

Persönlicher Arrest

Der persönliche Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der persönliche Arrest findet gemäß § 918 Zivilprozessordnung (ZPO) nur statt, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schulners zu sichern. Er ist damit gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär.

Fälle des persönlichen Arrestes sind etwa wenn sich der Schuldner der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen will oder zu befürchten ist, dass er Vermögensstücke beiseite schaffen will.
Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit vollzogen.

Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist das Arrestgericht (entweder “Gericht der Hauptsache” oder das Gericht, indem sich der Gegestand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet). Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage für dessen Vollziehung. Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes regelt § 933 ZPO.

Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.

Geregelt ist der persönliche Arrest in den §§ 916 ff. ZPO sowie Art. 26 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess.

Kapitalisierungsgeschäft

Ein Kapitalisierungsgeschäft oder eine Sparversicherung ist ein von einer Lebensversicherungsgesellschaft angebotener Sparvertrag (Versicherungssparen), der nach Art einer klassischen gemischten Versicherung (Kapitallebensversicherung, Ab- und Erlebensversicherung), jedoch ohne Risikokomponente gestaltet ist. Kapitalisierungsgeschäfte sind somit keine Versicherungsgeschäfte im eigentlichen Sinne; die Kalkulation stützt sich ausschließlich auf die beiden Rechnungsgrundlagen Zins und Kosten, es werden keine biometrischen Daten (z. B. Sterbetafeln) benötigt.

Kapitalisierungsgeschäfte sind so wie gemischte Versicherungen an den Zins- und Kostenüberschüssen beteiligt; Risikoüberschüsse fallen naturgemäß keine an.

Während in Frankreich die Kapitalisierungsgeschäfte (Contrats de capitalisation) sehr weit verbreitet sind, haben sie in Deutschland und Österreich keine besondere Bedeutung erlangt, zumal die von deutschen bzw. österreichischen Versicherern angebotenen Erlebens(kapital)versicherungen im Todesfall entweder den aliquoten Anteil an der Versicherungssumme auszahlen (steigende gemischte Versicherung) oder die Summe der bis zum Ableben eingezahlten Beiträge rückerstatten (Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr), sodass sich diese Tarife aufgrund der sehr geringen Risikokomponenten bzw. des sehr geringen Vererbungseffektes in ihren Leistungsspektren von echten Kapitalisierungsgeschäften kaum unterscheiden.