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Nürnberger

Der Ausdruck Nürnberger bezeichnet von der lexikalischen Bedeutung ursprünglich einen Bewohner beziehungsweise die Bewohner (Plural) der fränkischen Stadt Nürnberg.

Weitere Bedeutungen sind

  • die Nürnberger Rostbratwurst
  • der Nürnberger Lebkuchen
  • die Nürnberger Versicherung.

Diese sehr unterschiedlichen Bedeutungen des Ausdrucks finden umgangssprachlich oder als Marke (im Falle der Versicherung) Verwendung und werden kurz „Nürnberger“ genannt.

Personen:

  • Christian Nürnberger (* 1951), deutscher Journalist, Redakteur und Autor
  • Rudolf Nürnberger, österreichischer Nationalrat und Gewerkschafter
  • Bernhard Nürnberger, deutscher Maler und Bildhauer

Siehe auch:

  • Equipe Nürnberger
  • Nürnberger Prozesse, Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

Versicherungsfall

Versicherungsfall ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht. Er wird sowohl bei privaten Versicherungen als auch in der Sozialversicherung angewendet.

Als Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafür, dass eine Versicherung Leistungen erbringt.

Beispielsweise begründet der Versicherungsfall “Krankheit” Leistungsansprüche aus der Gesetzlichen Krankenversicherung. In der Gesetzlichen Unfallversicherung kommen als Versicherungsfälle “Berufskrankheit” und “Arbeitsunfall” in Betracht.

Zeitpunkt des Eintritts

Gerade bei Schäden, die sich mit Verzögerung realisieren oder offenbaren, ist die Festlegung des genauen Zeitpunktes des Versicherungsfalles schwierig. Sie ist aber dann entscheidend, wenn die Versicherung nur für einen bestimmten Zeitraum bestand. Als mögliche Anknüpfungspunkte für den Eintritt des Versicherungsfalles werden in Versicherungsbedingungen festgelegt:

  • Zeitpunkt des ersten schädigenden Ereignisses (der erste Tropfen Gift, der in den Boden einsickert)
  • Zeitraum des schädigenden Ereignisses mit anteiliger Haftung (der gesamte Einsickerungsvorgang)
  • Realisierung des Schadens (Überschreitung des Grenzwertes der Bodenbelastung)
  • Entdeckung des Schaden
  • Inanspruchnahme des Versicherten (Claims Made)

Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (auch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) ist in Deutschland eine Pflichtversicherung der Rechtsanwälte, die sowohl im Verfahren der (Erst-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als auch während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit lückenlos nachgewiesen werden muss. Ohne diesen Nachweis ist eine Anwaltszulassung zu versagen bzw. zu widerrufen.

Die Versicherungsgesellschaft hat die Gefährdung des Versicherungsschutzes gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

Gesetzlich geregelt wird die Berufshaftpflichtversicherung der Anwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Die Versicherungssumme muss derzeit mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall betragen. Die Leistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden kann auf 1.000.000 Euro begrenzt werden. Von den Versicherungen wird bei diesen Deckungssummen von einer “Baby-Versicherung” gesprochen.

Die spezielle Anwaltshaftpflichtversicherung wird nur von wenigen Versicherungsgesellschaften angeboten.

Versicherung aus Sicht des Anwalts

Bei vielen Anwälten sind die Mindestversicherungssummen ausreichend. Es ist aber die Pflicht eines Anwalts, bei der Annahme eines neuen Mandats zu prüfen, ob seine Versicherung mögliche Schadenersatzansprüche abdeckt.

Ist die Versicherungssumme voraussichtlich nicht ausreichend, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Erhöhung der Versicherungssumme für den konkreten Fall. Durch entsprechende Vereinbarungen mit der Mandantschaft kann unter Umständen die zusätzliche Versicherungprämie dem Mandanten in Rechnung gestellt werden,
  2. eine Vereinbarung (möglichst schriftlich) mit dem Mandanten, dass im Schadenfall die Entschädigungssumme auf die Versicherungsleistung begrenzt wird,
  3. Grundsätzliche Erhöhung der Versicherungssumme auf eine angemessene Höhe,
  4. Ablehnung des Mandats.

Versicherung aus Sicht des Mandanten

Jeder Mandant sollte darauf achten, dass sein Anwalt, bezogen auf den konkreten Fall, ausreichend versichert ist. Auch Fälle mit einer vermeintlich klaren Rechtslage können durch einfache Verfahrensfehler (z.B. Fristversäumnisse) verloren gehen und damit Schadenersatzansprüche auslösen.

Äquivalenztausch

Der Äquivalenztausch ist ein Tausch, bei dem eine der beiden Tauschparteien einen Tauschnachteil erleidet, die andere hingegen dadurch einen Tauschvorteil erlangt.

Beispiel:
Anton besitzt eine Zigarre, Bruno besitzt 5 €. Anton möchte diese Zigarre gegen 5 € mit Bruno tauschen. Bruno weiß, dass die Zigarre anderswo unter 6 € nicht zu bekommen ist und stimmt dem Tausch zu.
Wie ersichtlich ist, hat Bruno einen Vorteil von 1 € aus dem Tausch geschlagen, während Anton (unwissentlich) einen Nachteil von 1 € erlitten hat.

Anders in diesem Fall: Anton möchte die Zigarre gegen 5 € mit Bruno tauschen. Er weiß, dass die Zigarre anderswo für 4 € zu bekommen ist. Bruno (weil er dies nicht weiß) stimmt dem Tausch zu und erleidet einen Tauschnachteil von 1 €, während Anton einen Tauschvorteil von 1 € hat.

Das Wesen des Äquivalenztausches kann also folgendermaßen beschrieben werden: “Man kann bei einem Tausch nur Gewinn machen, wenn der andere dabei Verlust macht.”

Würde Anton im ersten Fall nach dem Tausch erfahren, dass er die Zigarre auch gegen 6 € hätte tauschen können, würde er zurücktauschen. Bruno hingegen würde nicht zurücktauschen wollen.

Der im Tausch Benachteiligte würde immer zurücktauschen wollen. Der Tausch würde nicht zustande kommen, wenn die eine Tauschpartei vorher wüsste, dass sie einen Nachteil haben wird. Aus diesem Grund funktioniert der Äquivalenztausch nur, wenn beide Tauschparteien davon ausgehen, einen Vorteil aus dem Tausch zu schlagen (und einer sich demnach irren muss).

Ein Beispiel für den Äquivalenztausch in der heutigen Gesellschaft ist das Prinzip der Versicherung. Mit Abschluss einer Versicherung geht der Versicherte davon aus, dass er einen Schaden haben wird, den die Versicherung ersetzen muss (Vorteil des Versicherten, Nachteil der Versicherung). Die Versicherung hingegen geht davon aus, dass der Versicherte keinen Schaden haben wird, dafür aber über die gesamte Laufzeit seine Beiträge zahlt (Vorteil der Versicherung, Nachteil des Versicherten).

Der Äquivalenztausch ist ein Tausch unter der Annahme, dass das zu tauschende Ding oder die zu tauschende Leistung einen objektiven Wert habe. Diese Annahme wird unter anderem von Karl Marx vertreten.
“Neuere” (nach 1870) aufgekommene Theorien (siehe: Hermann Heinrich Gossen, Carl Menger, Friedrich von Wieser, Stanley Jevons, Léon Walras) gehen jedoch davon aus, dass der Wert eines Dinges oder einer Leistung eine rein subjektive Größe und somit nicht objektiv messbar sei. Der Vorgang des Tausches kann auch unter diesem Aspekt betrachtet werden: siehe: Ökonomischer Tausch.

Ernst-Wilhelm Arnoldi

Ernst-Wilhelm

Arnoldi (* 21. Mai 1778 in Gotha; † 27. Mai 1841 ebenda) war ein deutscher Kaufmann aus Gotha (Thüringen).

Er gründete im Jahre 1820 in Gotha die „Feuerversicherungsbank des Deutschen Handelsstandes“, die heutige Gothaer Versicherungsbank VVaG, sowie 1827 die erste deutsche Lebensversicherungsbank und damit das moderne Versicherungswesen der „Versicherung auf Gegenseitigkeit“.

Überdies war er Wirtschaftspolitiker und Förderer des Gothaer Schulwesens. Sein Geburts- sowie sein späteres Wohnhaus stehen beide am Hauptmarkt in der Gothaer Altstadt.

Gebietsschutz

Gebietsschutz gewährt zu bekommen bedeutet, dass jemandem zugesichert wird, in einer bestimmten Region keine Konkurrenz in einem bestimmten Geschäftsbereich befürchten zu müssen.
Beispiele:

  • Nach dem Franchisesystem arbeitende (Fast-Food-)Ketten
  • Private Zustelldienste
  • Versicherungswirtschaft

Klien

Klien ist ein deutscher, speziell österreichischer, Familienname. Berühmte Träger des Namens sind:

  • Beatriz Klien, österreichische Pianistin
  • Christian Klien, österreichischer Formel-1-Rennfahrer
  • Konstantin Klien, Generaldirektor der UNIQA Versicherung AG
  • Walter Klien, österreichischer Pianist

Versicherung

Versicherung steht für:

  • Versicherung (Kollektiv), das Prinzip der Risikoabsicherung durch Einbringung des Risikos in ein Kollektiv
  • Versicherungsvertrag, ein Vertrag, der die Gewährung von Versicherungsschutz zum Gegenstand hat
  • Versicherer, die Partei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz gewährt

DKV

DKV steht für:

  • Deutsche Krankenversicherung
  • Deutscher Kanu-Verband
  • Deutscher Karate Verband
  • Deutscher Katecheten-Verein
  • Deutscher Kälte- und Klimatechnischer Verein
  • Deutscher Klassiker Verlag, eine Editionsreihe des Insel Verlags
  • Deutsche Kornbranntwein-Vermarktung
  • Deutscher Kunstverlag
  • DKV Euro Service

Ernst-Wilhelm Arnoldi

Ernst-Wilhelm Arnoldi (* 21. Mai 1778 in Gotha; † 27. Mai 1841 ebenda) war ein deutscher Kaufmann aus Gotha (Thüringen).

Er gründete im Jahre 1820 in Gotha die „Feuerversicherungsbank des Deutschen Handelsstandes“, die heutige Gothaer Versicherungsbank VVaG, sowie 1827 die erste deutsche Lebensversicherungsbank und damit das moderne Versicherungswesen der „Versicherung auf Gegenseitigkeit“.

Überdies war er Wirtschaftspolitiker und Förderer des Gothaer Schulwesens. Sein Geburts- sowie sein späteres Wohnhaus stehen beide am Hauptmarkt in der Gothaer Altstadt.