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GUSTAVO-Kantone

Dieser Begriff bezeichnet die Schweizer Kantone, in welchen die Gebäudeversicherung anstelle mit einer kantonalen Versicherung auch mit einer privaten Versicherung abgeschlossen werden kann.

Folgende Kantone gehören zu den GUSTAVO-Kantonen.

  • Genf
  • Uri
  • Schwyz
  • Tessin
  • Appenzell-Ausserhoden
  • Valais
  • Obwalden

Dabei stellen der Kanton Tessin sowie der Kanton Wallis die einzigen beiden Kantone dar, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch ist.

EV

Die Abkürzung EV bedeutet

  • Embedded Value, eine Bewertungsgröße in der Finanzwirtschaft
  • exposure value, siehe Lichtwert
  • Äquivalente Variation (equivalent variation)
  • in der Rechtssprache
    • Eidesstattliche Versicherung (Versicherung an Eides Statt)
    • Eigentumsvorbehalt
    • Einigungsvertrag
    • einstweilige Verfügung
    • Ermittlungsverfahren (meist nur das strafrechtliche)
  • in der Versicherungswirtschaft
    • Einzelversicherung
    • Einzelvertrag
    • Externer Vertrieb

Die Abkürzung eV steht für

  • Elektronenvolt

Die Abkürzung e. V. steht für

  • eingetragener Verein

Die Abkürzung ev. steht für

  • evangelisch

Veräußerungsanzeige

Die Veräußerungsanzeige ist in Deutschland nach §27 Abs. 3 der StVZO die Pflicht unmittelbar nach der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges dieses sowohl der Kraftfahrzeugzulassungsstelle als auch der bisherigen Versicherung zu melden.

Empfohlen wird es, dieses per Einschreiben zu erledigen.
Bei Unterlassung endet die Steuerpflicht und die Pflicht zur weiteren Prämienzahlung an die Versicherung erst an dem Tag, an welchem der Erwerber das Fahrzeug um- oder abmeldet.

Auch beim Erwerb von Grundeigentum sind die Notare gemäß § 18 GrEStG verpflichtet, der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem beurkundeten Kaufvertrag eine aus fünf Durchschriften bestehende Veräußerungsanzeige einzureichen.

  • Karlsruher Versicherung Das Unternehmen stellt sich, seine Produkte aus dem Bereich Versicherung und Vorsorge sowie seine Vertriebspartner vor. Angebotsanfragen sind ebenso möglich

Mitversicherung

Eine Mitversicherung ist die Beteiligung mehrerer Versicherungsunternehmen an der Versicherung desselben Risikos. Üblich ist diese Form der Versicherung bei der Abdeckung von großen Risiken, hauptsächlich im Industriebereich.

Dabei werden mehrere rechtlich selbstständige Verträge in einer Versicherungspolice zusammengefasst. Jedes Versicherungsunternehmen haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtversicherungssumme, es besteht also keine Gesamtschuldnerschaft.

In der Regel wird ein Versicherungsunternehmen als “Führender” bezeichnet. Der “Führende” führt den Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer, zieht die Versicherungsprämien für sich und seine Mitversicherer ein und reguliert etwaige Schäden. Dafür zahlen die Mitversicherer dem Führenden, je nach Absprache eine Provision, die so genannte Führungsprovision oder Kostenprämie.

Mitversicherung kann in die übliche Form einer offenen sowie einer verdeckten oder stillen Mitversicherung unterschieden werden. Letztere kommt einem Versicherungspool (z. B. sog. “Luftfahrtpool”, “Atompool” oder “Pharmapool”) ähnlich, ist jedoch nicht das Gleiche.

Jedes Versicherungsunternehmen gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer als Erstversicherer und ist damit direkter Vertragspartner (im Gegensatz zur Rückversicherung, wo nur der Erstversicherer einen Vertrag mit dem Rückversicherer geschlossen hat und somit auch nur dieser Ansprüche geltend machen kann).

State Farm

State Farm Insurance Companies, kurz State Farm, ist eine der größten Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgruppen in den USA, der größte Fahrzeugversicherer des Landes. 2005 erwirtschaftete die Gruppe mit knapp 68.000 Mitarbeitern einen Umsatz von über 59 Milliarden US-Dollar und einen Gewinn von über 3,2 Milliarden US-Dollar. Das Unternehmen zählt damit zu den 25 größten Unternehmen der USA überhaupt und zu den 100 größten Unternehmen der Welt. Hauptsitz des 1922 gegründeten Unternehmens ist Bloomington im Bundesstaat Illinois. Vorstandsvorsitzender ist Edward Rust.

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Schadenrückstellung

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (insbesondere in der Schaden- und Unfallversicherung üblicherweise als Schadenrückstellung bezeichnet) ist eine versicherungstechnische Rückstellung.
Sie wird von Versicherungsunternehmen für bis zum Bilanzstichtag bereits eingetretene entweder und bis dahin bekannte oder unbekannte, aber noch nicht oder nicht vollständig regulierte Schäden (Versicherungsfälle), gebildet.

Prinzipiell sind die Schadenrückstellungen dem Grunde und der Höhe nach für den einzelnen Versicherungsfall zu bilden, es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Dies führt dazu, dass für jeden Versicherungsfall eine selbstständige, vorsichtige Rückstellungsbemessung vorzunehmen ist und somit ein Ausgleichseffekt zwischen den einzelnen Versicherungsfällen ausgeschlossen wird.

Der Wertansatz ist generell der mutmaßliche Erfüllungsbetrag. Eine Abzinsung ist lediglich bei Renten-Deckungsrückstellungen zulässig.

Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind vom Rückstellungsbetrag abzusetzen. Dies erfolgt deswegen, weil hier Rückgriffe auf Dritte(Regress) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen (Provenues) oder mehrere Versicherer haften (Teilungsabkommen).

Es werden weiter Rückstellungen für unbekannte Spätschäden (IBNR = incurred but not reported) gebildet. Dabei werden die bisherigen Erfahrungen bezüglich der Anzahl und der Höhe der Spätschäden berücksichtigt.

Ebenso ist eine Teilrückstellung für Regulierungskosten zu bilden.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Die Bauhelfer-Unfallversicherung soll Risiken abdecken, die bei der Mithilfe von Freunden und Verwandten – also allen nicht gewerblich tätigen Personen – auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Dabei ist zwischen einer privaten Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft zu unterscheiden.

Pflichtversicherung

Versicherungsträger der gesetzlichen Pflichtversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Bei ihr hat der Bauherr sein Bauvorhaben anzumelden, ohne dass es darauf ankäme, ob die mitarbeitenden Personen bereits durch private Versicherung abgesichert wären. Der Bauherr und sein Ehegatte sind hierbei nicht mitversichert. Sie können aber mit dem Versicherungsträger eine freiwillige Bauherrenversicherung eingehen. Der zu entrichtende Beitrag bemisst sich auf der Basis der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und einem marktgerechten, fiktiven Entgelt. Dies hat zur Folge, dass die privaten Helfer letztlich wie gewerbliche Arbeitnehmer zu versichern sind.

Privatversicherung

Bei der privaten Versicherung sind regelmäßig auch der Bauherr selbst und seine Familienangehörigen versichert. Vorab kann zwischen einer Schadensregulierung durch lebenslange Rente oder eine hohe Einmalzahlung gewählt werden. Meist ist die Zahl der Helfer anzugeben, die maximal zur gleichen Zeit auf der Baustelle anwesend sind. Die Versicherung endet meist mit Abschluss der Bauarbeiten.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge sind Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI ist für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherungen folgende Voraussetzungen nötig.

Personen, die die freiwillige Versicherung begehren, müssen

  • nicht versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die Versicherungsfrei1 oder von der Versicherung befreit2 sind,

  • müssen die allgemeine Wartezeit3 (§ 50 Abs. 1 SGB VI) von 5 Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllen.

Ausschuss von freiwilliger Versicherung:

  • Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

Auszug aus § 7 SGB VI

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

Auszug aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Fußnoten

1Versicherungsfreiheit richtet sich nach § 5 SGB VI. Versicherungsfrei sind z.B. Beamte, Richter oder Soldaten auf Zeit.
2Von der Versicherung befreit, bedeutet, dass jemand dem Grunde nach Versicherungspflichtig ist, aber aus Gründen (z.B. eigene Versorgung) auf Antrag sich befreien lassen hat.
3 Die allgemeine Wartezeit beträgt laut Gesetz 5 Jahre (60 Kalendermonate). Auf diese Zeit werden Pflichtbeitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Maecenas (Österreich)

Der MAECENAS ist der österreichische Kultursponsoringpreis. Er wird seit 1989 jährlich von den Initiativen Wirtschaft für Kunst (IWK) in Kooperation mit dem ORF vergeben. Prämiert werden Unternehmer und Unternehmen für die Förderung von Kunstprojekten, die ohne diese Unterstützung nicht hätten verwirklicht werden können.

Die “Initiativen Wirtschaft für Kunst” (IWK) wurden 1987 von Martin Schwarz als unabhängiger Verein wirtschaftstreibender Unternehmen gegründet, die die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Kunst fördern möchten. Verliehen wird der Hauptpreis “Maecenas” in mehreren Kategorien: Einsteiger, Klein- und Mittelbetriebe, Konzept und Sonderpreis(e). Der MAECENAS wird teilweise auch in den einzelnen Bundesländern, wie Niederösterreich (seit 2001), Vorarlberg (seit 2004) und Steiermark (2005) sowie erstmals ab 2006 in Salzburg verliehen.

Die Bezeichnung Maecenas leitet sich vom Römer Maecenas her, der in augusteischer Zeit Dichter wie Vergil und Horaz förderte.

Der renommierte Kultursponsoringpreis MAECENAS ist eine weltweit geschützte Marke.

Preisträger

Jahr Einsteiger Klein- und Mittelbetriebe Konzept Kunst und Wissenschaft Kunst und Medien
2006 GKB Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH Bankhaus Krentschker & CO AG WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG —- mobilkom austria AG & Co KG
2005 Roche Diagnostics GmbH Brandner Schiffahrt GmbH Deutsche Bank AG, Wien —- Kodak Ges.m.b.H.
2004 Hotel Le Méridien Wien/ Sonderpreis Magna Steyr AG Winzer Krems Wiener Städtische Allgemeine Versicherung Dinkhauser Kartonagen Kleine Zeitung
Jahr Einsteiger Klein- und Mittelbetriebe Konzept Kunst und Soziales
2003 Industriellenvereinigung Steiermark Bühnenwirtshaus Juster AVL List GmbH Salzburger Sparkassen Bank
2002 Bauen und Wohnen Montblanc ERSTE-Salzburger Sparkasse Bank ÖBV-Versicherung
2001 Neusiedler Thomastik - Infeld Mercedes-Benz Österreich

Polarstern (Begriffsklärung)

Der Begriff Nord- oder Polarstern bezeichnet einen Fixstern am Himmel.

  • siehe Polarstern

Nach diesem Stern sind benannt:

  • das deutsche Forschungsschiff Polarstern (Schiff)
  • der 1919 gebaute Zeppelin LZ 121 „Nordstern“
  • Zeche Nordstern (a.D.) in Gelsenkirchen
  • KFNB - Nordstern, eine österreichische Lokomotive
  • Nordstern-Versicherung war eine deutsche Versicherung.
  • die frühere Hochseefischerei Nordstern AG, heute: FRoSTA