Entries Tagged as ''

Bauhelfer-Unfallversicherung

Die Bauhelfer-Unfallversicherung soll Risiken abdecken, die bei der Mithilfe von Freunden und Verwandten – also allen nicht gewerblich tätigen Personen – auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Dabei ist zwischen einer privaten Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft zu unterscheiden.

Pflichtversicherung

Versicherungsträger der gesetzlichen Pflichtversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Bei ihr hat der Bauherr sein Bauvorhaben anzumelden, ohne dass es darauf ankäme, ob die mitarbeitenden Personen bereits durch private Versicherung abgesichert wären. Der Bauherr und sein Ehegatte sind hierbei nicht mitversichert. Sie können aber mit dem Versicherungsträger eine freiwillige Bauherrenversicherung eingehen. Der zu entrichtende Beitrag bemisst sich auf der Basis der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und einem marktgerechten, fiktiven Entgelt. Dies hat zur Folge, dass die privaten Helfer letztlich wie gewerbliche Arbeitnehmer zu versichern sind.

Privatversicherung

Bei der privaten Versicherung sind regelmäßig auch der Bauherr selbst und seine Familienangehörigen versichert. Vorab kann zwischen einer Schadensregulierung durch lebenslange Rente oder eine hohe Einmalzahlung gewählt werden. Meist ist die Zahl der Helfer anzugeben, die maximal zur gleichen Zeit auf der Baustelle anwesend sind. Die Versicherung endet meist mit Abschluss der Bauarbeiten.

  • Aachener und Münchener Versicherungen Die AachenMünchener Versicherung AG und die AachenMünchener Lebensversicherung AG bieten umfangreiche Angebote zur Risikovorsorge im Bereich Leben,

Rente wegen Todes

Renten wegen Todes oder auch Hinterbliebenenrenten sind Geldleistungen aus einer Versicherung, die an die hinterbliebenen Angehörigen bzw. Berechtigten der versicherten Person ausgezahlt wird.

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet Renten wegen Todes an

  • Witwen bzw. Witwer
  • Waisen bzw. Halbwaisen.

Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung definiert die Renten in den §§ 46 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und kennt zudem mit der Erziehungsrente eine weitere Rente wegen Todes, die allerdings aus der Versicherung der überlebenden Person geleistet wird.

Auf Witwen/Witwerrenten wird Erwerbseinkommen sowie Erwerbsersatzeinkommen angerechnet, und zwar in Höhe von 40% des einen Freibetrag übersteigenden Einkommens.
Für sog. Neufälle ist auch eine Anrechnung von allen anderen steuerpflichtigen Einnahmen mit Ausnahme der Riester-Rente durchzuführen. Dazu gehören insbesondere Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, Renten aus Privatversicherungen und private Unfallrenten.

Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.

Für Rechenbeispiele siehe Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)#Witwenrente.

Debitorenbuchhaltung

Die Debitorenbuchhaltung (Debitor=Kunde, Schuldner) beschäftigt sich mit der Erfassung und Verwaltung der offenen Forderungen einer Organisation. Der hierzu übergeordnete Führungsbereich wird auch als Forderungsmanagement bezeichnet.

Zusätzlich zur reinen Erfassung der Tatbestände liefert die Debitorenbuchhaltung wesentliche Informationen zur Verbesserung der finanziellen Lage einer Organisation. So werden regelmäßig Außenstände ab einer bestimmten Laufzeit (z.B. > 40 Tage) erfasst, um diese Information für das betriebliche Mahnwesen bereitzustellen und eine Einschätzung des finanziellen Risikos vornehmen zu können.

Falls der Ausgleich der Forderung nach dem betrieblichen (außergerichtlichen) Mahnweg (1. Mahnung, 2. Mahnung mit Kündigungsandrohung, letzte Mahnung) nicht erfolgt, wird der Fall in der Regel an die Rechtsabteilung, externe Rechtsanwälte oder ein Inkassobüro übergeben, die zunächst nochmals eine außergerichtliche Einigung anstreben können. Wenn sich dennoch kein Erfolg einstellt, wird der gerichtliche Mahnweg eingeleitet.

Nicht selten kommt es zur Ausbuchung von Forderungen im Rahmen der Debitorenbuchhaltung, insbesondere dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig (insolvent) ist oder eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Arbeitsabläufe und Erfolg der Debitorenbuchhaltung hängen daher häufig von der wirtschaftlichen Konjunktur und der Schuldnerstruktur ab.

Peugeot 4007

Der Peugeot 4007 ist das erste SUV des französischen Autoherstellers Peugeot. Der PSA-Konzern entwickelte den 4007 zusammen mit seinem Schwestermodell, dem Citroën C-Crosser, auf Basis des Mitsubishi Outlander.

Der Peugeot 4007 wurde auf dem Genfer Auto-Salon 2007 zum ersten mal der Weltöffentlichkeit vorgestellt und soll im September 2007 auf den deutschen Markt kommen.

Peugeot bot für den 4007 anfangs nur einen 2,2-Liter-HDi-Dieselmotor mit Rußpartikelfilter an. Dieser leistet 115 kW/156 PS und ein Drehmoment von 380 Nm, das er per manuellem Sechsgang-Getriebe wahlweise an alle vier Räder, die Fronträder oder über die Differentialsperre hauptsächlich an die Hinterachse weitergibt.
Später hinzu kam 2,4 l-Benzinmotor mit 125 kW/170 PS und 232 Nm Drehmoment.
Der 4007 verfügt über sieben Sitzplätze, wobei die dritte Sitzreihe komplett im Kofferraumboden versenkbar ist.

Gebaut wird der 4007 gemeinsam mit dem Citroën C-Crosser bei Mitsubishi in Japan.

Versicherungsfall

Versicherungsfall ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht. Er wird sowohl bei privaten Versicherungen als auch in der Sozialversicherung angewendet.

Als Versicherungsfall wird ein Ereignis bezeichnet, das die Leistungspflicht eines Versicherers auslöst. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafür, dass eine Versicherung Leistungen erbringt.

Beispielsweise begründet der Versicherungsfall “Krankheit” Leistungsansprüche aus der Gesetzlichen Krankenversicherung. In der Gesetzlichen Unfallversicherung kommen als Versicherungsfälle “Berufskrankheit” und “Arbeitsunfall” in Betracht.

Zeitpunkt des Eintritts

Gerade bei Schäden, die sich mit Verzögerung realisieren oder offenbaren, ist die Festlegung des genauen Zeitpunktes des Versicherungsfalles schwierig. Sie ist aber dann entscheidend, wenn die Versicherung nur für einen bestimmten Zeitraum bestand. Als mögliche Anknüpfungspunkte für den Eintritt des Versicherungsfalles werden in Versicherungsbedingungen festgelegt:

  • Zeitpunkt des ersten schädigenden Ereignisses (der erste Tropfen Gift, der in den Boden einsickert)
  • Zeitraum des schädigenden Ereignisses mit anteiliger Haftung (der gesamte Einsickerungsvorgang)
  • Realisierung des Schadens (Überschreitung des Grenzwertes der Bodenbelastung)
  • Entdeckung des Schaden
  • Inanspruchnahme des Versicherten (Claims Made)

Anke Heimes

Anke Heimes (* 28. Juli 1957 in Holz bei Heusweiler) ist eine deutsche Politikerin und Mitglied der CDU. Sie ist seit 1999 Mitglied des Saarländischen Landtages.

Politische Funktionen

Heimes ist seit 1987 Mitglied des CDU-Ortsverbands Wemmetsweiler. Seit 1989 ist sie Mitglied im Gemeinderat Merchweiler. 1994 wurde sie Vorstandsmitglied im Orts- sowie Gemeindeverband. Seit 1999 ist sie Mitglied des Saarländischen Landtages und 1. Beigeordnete in Merchweiler. 2000 wurde sie Vorsitzende der KPV Neunkirchen und 2002 Stellvertretende Vorsitzende im Ortsverband Wemmetsweiler.

ARGUS

Die Arbeitsgemeinschaft umweltfreundlicher Stadtverkehr (ARGUS) ist ein Verkehrsclub für Radfahrer in Österreich. Sie wurde 1979 gegründet und fördert die Sanfte Mobilität.

Die ARGUS ist als Interessenvertretung von Radfahrern in einigen österreichischen Städten insbesondere in der Verkehrspolitik aktiv und hat ca. 5.000 Mitglieder (Stand: 2006).
ARGUS Mitglieder erhalten 5 bis 6 mal jährlich die Zeitschrift Drahtesel.
Die Mitgliedschaft bei der ARGUS schließt Versicherungen für Rechtsschutz und Haftpflicht als nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer ein; Versicherungen gegen Fahrraddiebstahl werden vermittelt.

Die ARGUS ist Mitglied in der European Cyclists’ Federation (ECF).

Autoversicherung

Unter einer Autoversicherung werden umgangssprachlich verschiedene Versicherungen aus dem Umfeld eines Pkw verstanden. Neben der Versicherung von Pkw zählt auch die Versicherung von anderen motorisierten Fahrzeugen zum Umfang der Autoversicherung.

Zu den üblichen Versicherungen rund um das Auto/Fahrzeug gehören:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Kaskoversicherung (Teilkasko/Vollkasko)
  • Schutzbrief
  • Insassen-Unfallversicherung
  • Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehört in Deutschland, wie in den meisten Ländern, zu den Pflichtversicherungen und dient dem finanziellen Schutz von Unfallgeschädigten. Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegen zu dürfen (§4 PflVersG). Der Nachweis des Versicherungsschutzes (bei der Anmeldung des Fahrzeugs wie auch beim Versichererwechsel) erfolgt über eine sogenannte Versicherungsbestätigung, früher Doppelkarte.
Im Gegenzug melden die Versicherungen das Erlöschen des Versicherungsschutzes den jeweils zuständigen Behörden, welche in der Folge ggf. das Fahrzeug zwangsabmelden.
Die Zulassungsstellen melden den Eingang der Doppelkarte dem neuen Versicherer.

Die anderen Versicherungsarten sind freiwillig.

R+V Versicherung

Die R+V Versicherung ist die Versicherungsgesellschaft der genossenschaftlichen Bankengruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in Wiesbaden, Hauptaktionär ist die DZ Bank. Der Vertrieb der Produkte geschieht zum einen über die 1200 Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken usw.), über ein eigenes Netz von Vertretern und
über den Aussendienst der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG.

Zur R+V Versicherungs-Gruppe gehören u. a. folgende Gesellschaften:

  • R+V Versicherung AG
  • R+V Allgemeine Versicherung AG
  • R+V Rechtsschutzversicherung AG
  • KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
  • KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
  • R+V Lebensversicherung AG
  • R+V Krankenversicherung AG
  • R+V Pensionsfonds AG
  • R+V Pensionskasse AG
  • R+V Lebensversicherung a.G.
  • R+V Pensionsversicherung a.G.
  • Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
  • R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.

1997 beteiligte sich die R+V-Versicherung an der Gründung des Vereins Aktive Bürgerschaft.

Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung (früher Bauwesenversicherung) schützt den Bauunternehmer vor Schäden, die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten. Dazu zählen insbesondere Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie z. B. Hochwasser oder Sturm. Es sind im Allgemeinen aber auch Schäden durch Vandalismus, unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit und ähnliches versichert. Die Laufzeit der Versicherung erstreckt sich üblicherweise über die gesamte Bauzeit des Objektes.

Der Bauunternehmer kann erst nach Abnahme seines Werkes durch den Bauherrn Vergütung von diesem verlangen. Wird z. B. ein Rohbau durch unvorhersehbares Hochwasser irreparabel beschädigt, muss der Bauunternehmer neu bauen, erhält aber vom Bauherrn erst bei Abnahme nur einmal das vereinbarte Entgelt.

Mit der Bauleistungsversicherung kann der Bauunternehmer für diese abermalige Leistung Ersatz erhalten.

Versicherungsvertragsrechtlich hat dies folgenden Hintergrund:
Die Bauleistungsversicherung oder auch Bauwesenversicherung bzw. Bauversicherung wird von den Versicherern (Versicherungsgesellschaften) in zwei Hauptformen vertrieben.
Einmal werden mit dem Bedingungswerk „Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber“ (ABN) für einen Gebäudeneubau oder einen Gebäudeumbau alle Bauleistungen versichert.
Zum Anderen werden mit dem Bedingungswerk „Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen“ (ABU) Bauleistungen selbst, einschließlich Nebenleistungen, insbesondere für Bauunternehmer versichert.
Dabei unterscheiden sich die beiden Bedingungswerke nicht besonders stark. Bei den Versicherungsausschlüssen und bei den Regelungen über die Entschädigung sind sie sogar in weiten Teilen identisch.
Die deutlichsten Unterschiede finden sich zwischen den beiden Versicherungsarten der Bauleistungsversicherung in Bezug auf die Frage, was versichert ist.

Nach den ABN werden bei einem Gebäudeneubau oder einem Gebäudeumbau alle Bauleistungen versichert.
Die Versicherung zielt also im Kern auf ein bestimmtes Gebäude und dient damit den Interessen insbesondere des Bauherrn aber auch den Interessen von Generalunternehmen bzw. -übernehmen, die mit Hilfe der ABN die Herstellung eines gesamten Gebäudes versichern möchten.
Die versicherten Risiken bei den ABN bezeichnet man als Bauherrenrisiko und Unternehmerrisiko.

Demgegenüber zielen die Versicherungen nach den ABU nicht auf ein Gebäude, vielmehr auf Bauleistungen und Nebenleistungen und zwar solche des Bauhauptgewerbes, aber auch solche des Baunebengewerbes.
Die Versicherung auf Grundlage der ABU ist damit die typische Versicherung für Bauunternehmer.

Fast eine eigene Art der Bauversicherung stellt eine Versicherung auf Grundlage der ABU dar, die über die sog. Zusatzklausel 64 auch diejenigen Schäden, die von einem Bauherrn selbst zu tragen sind, versichert.
Da eine solche um Klausel 64 erweiterte ABU- Versicherung auch vom Bauherren selbst abgeschlossen werden kann (über die sog. Klausel 65), entsteht auf diese Weise recht eigentlich eine eigene Bauherrenversicherung.
Sollen folglich alle Schäden für Bauleistungen an einem Objekt in Bezug auf Haftungsmöglichkeiten aller am Bauvorhaben Beteiligter versichert werden, so muss eine Mehrzahl von Versicherungen, nämlich eine Versicherung nach den ABN sowie eine nach ABU mit Klausel 65 abgeschlossen werden.

  • Bedingungswerk ABN
  • Bedingungswerk ABU