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Arbeiterheim Ottakring

Das Arbeiterheim Ottakring in Wien wurde 1905 - 1907 von der Ottakringer Parteiorganisataion der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SDAP) errichtet und fungierte bis zu seiner Zerstörung im Februaraufstand 1934 als wichtiges Veranstaltungs- und Kulturzentrum des 16. Wiener Gemeindebezirks Ottakring. Der Gebäudekomplex in der Kreitnergasse 29-33 enthielt neben Büro- und Versammlungsräumlichkeiten auch einen großen Theatersaal für 1500 Personen sowie 40 Wohnungen. Finanziert wurde der Bau im wesentlichen durch einen Kredit der Ottakringer Brauerei, die dafür das Monopol des Bierausschanks in der Gaststätte des Veranstaltungszentrums erhielt. In der Nacht vom 12. zum 13. Februar 1934 wurde das Arbeiterheim Ottakring, ein Symbolbauwerk der oppositionellen Sozialdemokratie, von Polizei- und Militäreinheiten angegriffen und weitgehend zerstört. In der Folge veranlasste das Regime des Austrofaschismus die rasche Abtragung des Gebäudekomplexes und die Errichtung eines 1936 fertiggestellten Wohnhauses durch die Wiener Städtische Versicherung.

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Firmenlogo
Konzerninformation
Name Deutscher Mieterbund</br> Rechtsschutz-Versicherung AG
Hauptsitz Köln
Firmeninformation
Unternehmensform Aktiengesellschaft
Firmenname Deutscher Mieterbund</br> Rechtsschutz-Versicherung AG
Gründungsdatum 1982
Gründungsort Köln
Firmensitz Köln-Bayenthal
Mitarbeiter 32 (2006)
Beitragseinnahmen Brutto 14.800 T€ (2006)
Adresse
Kontaktadresse Deutscher Mieterbund</br>Rechtsschutz-Versicherung AG</br>Bonner Straße 323</br>50968 Köln</br>Deutschland
Webseite www.dmb-rechtsschutz.de

Die DMB Rechtsschutz-Versicherungen AG (Deutscher Mieterbund Rechtsschutz-Versicherung AG) mit Sitz in Köln wurden im Jahr 1982 zunächst als Spezialist für Mietrechtsschutz-Versicherungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) durch den Deutschen Mieterbund gegründet.

Bei der DMB Rechtsschutz sind heute mehr als 720.000 Kunden versichert, und sie ist damit die führende Rechtsschutzversicherung im Bereich des Mietrechtsschutzes. Des Weiteren werden auch alle anderen Produkte des privaten Rechtsschutz angeboten.

Die DMB Rechtsschutz beschäftigt 32 Mitarbeiter am Stammsitz in Köln (Stand 2006). Die verdienten Beiträge brutto beliefenen sich im Geschäftsjahr 2006 auf 14.800 T€. Größter Aktionär ist neben dem Deutschen Mieterbund die IDEAL Versicherungsgruppe IDEAL_Versicherung mit 25% plus einer Aktie.

Organe der Gesellschaft

Vorsitzende des Aufsichtsrats:
Anke Fuchs, Bundesministerin a.D.

Vorstand:
Dr. Franz-Georg Rips Rechtsanwalt ;
Dr. Wolfgang Hofbauer, Dipl.-Kfm.

Talanx

Die Talanx AG mit Sitz in Hannover ist der drittgrößte deutsche Versicherungskonzern (nach der Allianz und Münchener Rück/ERGO).

Der 1903 gegründete HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. hält unmittelbar alle Anteile der Talanx AG. Die Talanx AG wurde 1998 gegründet; sie fungiert für den HDI V.a.G. als Finanzholding, in den dieser seine Versicherungstöchter eingegliedert hat. Unter dem Dach der Talanx sind neben der Hannover Rück, der bereits börsennotierten viertgrößten Rückversicherung der Welt, Erstversicherungsmarken wie HDI, PB Versicherungen (wird über die Filialen der Postbank vertrieben), Gerling und neue leben vereinigt. Die Gruppe ist weltweit tätig und bietet u. a. Personen- und Sachversicherungen, Lebensversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Altersvorsorge, Investmentprodukte sowie Rückversicherungen an.

Der Name wurde als Kunstwort aus den Begriffen Talent und Phalanx geschaffen und soll demnach soviel wie „die Bündelung der Fähigkeiten“ bedeuten.

Für die Zukunft ist ein Börsengang der Talanx AG geplant.

Am 25. April 2006 gaben Talanx und Gerling bekannt, dass alle Zustimmungen zur Übernahme durch die Talanx gegeben sind und das sogenannte Closing zum Ende des Monats April erfolgt, die Übernahme damit also abgeschlossen ist. Damit endet die Familiengeschichte des Unternehmens Gerling. Der Name Gerling soll vorerst allerdings bestehen bleiben.

Im Juli 2006 wurde Herbert K. Haas Nachfolger von Wolf-Dieter Baumgartl als Vorstandsvorsitzender; Baumgartl wechselte als Vorsitzender in den Aufsichtsrat.

In der Talanx integriert sind folgende Konzerngesellschaften:

  • AmpegaGerling
  • ASPECTA
  • BHW Lebensversicherung
  • CiV Versicherungen
  • Gerling
  • HDI-Auslandsgesellschaften (Italien, Polen, Spanien, Österreich, Sampomoc Polen, HDI International)
  • HDI Versicherungen (HDI, HDI-Leben, HDI-PM)
  • Hannover Rück-Gruppe
  • Magyar Posta Versicherungen
  • Neue Leben Versicherungen
  • PB Versicherungen
  • Protection Re

Weitere Eingliederungsbemühungen befinden sich in Planung.

Persönlicher Arrest

Der persönliche Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der persönliche Arrest findet gemäß § 918 Zivilprozessordnung (ZPO) nur statt, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schulners zu sichern. Er ist damit gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär.

Fälle des persönlichen Arrestes sind etwa wenn sich der Schuldner der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen will oder zu befürchten ist, dass er Vermögensstücke beiseite schaffen will.
Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit vollzogen.

Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist das Arrestgericht (entweder “Gericht der Hauptsache” oder das Gericht, indem sich der Gegestand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet). Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage für dessen Vollziehung. Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes regelt § 933 ZPO.

Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.

Geregelt ist der persönliche Arrest in den §§ 916 ff. ZPO sowie Art. 26 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess.