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IDG

Die Abkürzung IDG steht für:

  • Firmen und Konzerne:

    • Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH, dem ITK-Dienstleister der Gothaer Versicherung, siehe Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH
    • International Data Group, siehe International Data Group

Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung bedeutet im Zivilprozess ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint. Daneben befreit die Möglichkeit der Glaubhaftmachung, die die Zivilprozessordnung in bestimmten Fällen - insbesondere bei der einstweiligen Verfügung - einräumt, von der Einhaltung der Beweisformen des Strengbeweises (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein und Parteivernehmung) und der bei ihrer Erhebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Deshalb kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. § 294 Abs. 1 ZPO legt insoweit fest: “Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Andererseits ist bei der Glaubhaftmachung die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt, so dass beispielsweise nicht durch Bezeichnung abwesender Zeugen oder den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens glaubhaft gemacht werden kann (§ 294 Abs. 2 ZPO: “Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft“).

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem sind Kosten wie Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Zusätzlich sind diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie z.B. der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden.

Anschaulich gesprochen sind nahezu alle beweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers über die Hausratversicherung versichert. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Haushaltselektronik, Kleidung und Nahrungsmittel. Sehr oft ist die Haftung der Versicherung begrenzt; so dass sich Unterversicherung im Schadensfall nachteilig auswirkt. Beispielsweise heißt das bei einem Hausrat im Wert von 80.000 Euro und einer Versicherungsdeckung von 50.000 Euro bezahlt die Versicherung immer nur 5/8 vom Schaden, max. 50.000 Euro (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert). Nahezu alle Versicherer sind bereit, auf diese sogenannte “Einrede der Unterversicherung” im Schadenfall generell zu verzichten, wenn der Kunde bereit ist, eine festgesetzte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche – meist 650,- Euro/m² Wohnfläche – abzuschließen (Unterversicherungsverzicht). Diese garantiert dem Kunden den tatsächlichen Neuwert-Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme, kann jedoch bei sehr großen Wohnungen auch schnell zu einer ebenfalls nicht erwünschten Überversicherung führen.

Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Kunden. Jedoch ist zusätzlich mittels einer Außenversicherung der in der Police genannte Versicherungsort erweitert und damit der Hausrat, der sich beispielsweise vorübergehend (nicht dauerhaft) in einer Ferienwohnung befindet, versichert.

Die Prämie der Hausratversicherung bemisst sich nach der Höhe der Versicherungssumme, den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume (Einbruchdiebstahl-Tarifzone). Die Versicherungssumme wird von vielen Versicherern durch eine Faustformel über die Wohnfläche errechnet.

Falsche Versicherung an Eides Statt

Die falsche Versicherung an Eides Statt ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 156 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten.

§ 156 StGB lautet:

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand enthält zwei Alternativen: Die Abgabe der falschen Versicherung und die Berufung auf eine solche Versicherung.

Die in Rede stehende Versicherung an Eides Statt ist von geringerem Gewicht gegenüber dem Eid und der eidesgleichen Bekräftigung. Diesen gegenüber ist die Straftat der Meineid nach § 154 StGB.

Derjenige, der eine Versicherung an Eides Statt erklärt, bindet sich an den Gehalt seiner Versicherung. Dabei müssen nicht zwingend die Worte „eidesstattlich“ oder „an Eides Statt“ verwendet werden. Es genügt der unzweideutig verwendete Sinn. Die Form schriftlich, elektronisch oder auch nur mündlich ist für den Tatbestand unerheblich.

Die Versicherung muss gegenüber einem Gericht oder einer Behörde abgegeben worden sein, die zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig ist. Versicherungen, die man gegenüber Privatpersonen oder privaten Unternehmen „an Eides Statt“ abgibt, werden von dem Tatbestand nicht erfasst; dabei handelt es sich lediglich um – grundsätzlich straflose – schriftliche Lügen.

Zentrale Bedeutung bekommt allerdings die Falschheit der Versicherung. Dies beurteilt sich am Umfang der Wahrheitspflicht und dem Umfang der Erklärungspflicht. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Zuständigkeit der Behörde, die die Versicherung an Eides Statt abnimmt. Ferner muss die Abnahme der Versicherung an Eides Statt auch zulässig sein.

Die Tatbestandsalternative des Berufens auf eine eidesstattliche Versicherung gewinnt durch die Versicherung nach §§ 807, 883 ZPO, § 98 InsO u. a. (früher: Offenbarungseid) besonderes Gewicht.

Auf subjektiver Seite verlangt § 156 lediglich bedingten Vorsatz. Direkter Vorsatz ist seit 1974 nicht mehr notwendig. Die fahrlässig falsche Versicherung an Eides Statt ist in § 163 StGB geregelt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bewehrt.

Der Versuch des Delikts ist nicht strafbar.

Üblicherweise kann der Tatbestand mit Betrugsdelikten und Urkundenfälschung sowie Bankrott (§§ 264 - 283 StGB) zusammentreffen.

Debitorenbuchhaltung

Die Debitorenbuchhaltung (Debitor=Kunde, Schuldner) beschäftigt sich mit der Erfassung und Verwaltung der offenen Forderungen einer Organisation. Der hierzu übergeordnete Führungsbereich wird auch als Forderungsmanagement bezeichnet.

Zusätzlich zur reinen Erfassung der Tatbestände liefert die Debitorenbuchhaltung wesentliche Informationen zur Verbesserung der finanziellen Lage einer Organisation. So werden regelmäßig Außenstände ab einer bestimmten Laufzeit (z.B. > 40 Tage) erfasst, um diese Information für das betriebliche Mahnwesen bereitzustellen und eine Einschätzung des finanziellen Risikos vornehmen zu können.

Falls der Ausgleich der Forderung nach dem betrieblichen (außergerichtlichen) Mahnweg (1. Mahnung, 2. Mahnung mit Kündigungsandrohung, letzte Mahnung) nicht erfolgt, wird der Fall in der Regel an die Rechtsabteilung, externe Rechtsanwälte oder ein Inkassobüro übergeben, die zunächst nochmals eine außergerichtliche Einigung anstreben können. Wenn sich dennoch kein Erfolg einstellt, wird der gerichtliche Mahnweg eingeleitet.

Nicht selten kommt es zur Ausbuchung von Forderungen im Rahmen der Debitorenbuchhaltung, insbesondere dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig (insolvent) ist oder eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Arbeitsabläufe und Erfolg der Debitorenbuchhaltung hängen daher häufig von der wirtschaftlichen Konjunktur und der Schuldnerstruktur ab.

Otto Firle

Otto Firle (* 14. Oktober 1889 in Bonn; † 4. Juli 1966 in Düsseldorf) war ein deutscher Architekt und Grafiker bzw. Grafikdesigner.

1918 entwarf Firle, der im Ersten Weltkrieg Pilot war, das ursprüngliche Lufthansa-Logo mit dem Vogel, der als Kranich interpretiert wurde. Auch das erste Emblem der 1920 gegründeten Deutschen Reichsbahn stammte von Firle.

Zu Firles bekanntesten Bauten zählt das Verwaltungsgebäude der Nordstern-Versicherung am Fehrbelliner Platz in Berlin. Das Gebäude entstand im Rahmen der Neugestaltung Berlins durch Adolf Hitler und Albert Speer. Es trug Fassadenschmuck von Arno Breker und Waldemar Raemisch. Es ist als eines der wenigen Gebäude dieser Neugestaltungspläne erhalten.

Bauten

(unvollständig)

  • Fliegerdenkmal, Habsheim (Elsaß)
  • Gemeindehaus St. Laurentius, Berlin-Köpenick, Am Generalshof, 1927-1928
  • Umbau des Geschäftshauses der Firma F. V. Grünfeld, Berlin, Kurfürstendamm, 1928
  • Wohnbebauung, Berlin-Dahlem, Breitenbachplatz, 1928-1932
  • Europa-Haus (Hochhaus-Bauteil), Berlin, Stresemannstraße, 1931
  • Wohnhaus für den Cellisten Max Baldner, sog. „Klenderhof“, Kampen (Insel Sylt), 1933
  • Verwaltungsgebäude der „Nordstern“-Versicherung, sog. „Nordstern-Haus“, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz, 1935-1936
  • Wohnbebauung, Berlin-Wilmersdorf, Hohenzollerndamm / Ilmenauer Straße, 1938-1939
  • Comenius-Schule, Düsseldorf-Oberkassel, Comeniusplatz, 1954

Merkur Versicherung

Die Merkur Versicherung ist eine traditionsreiche Österreichische Versicherungsgruppe mit Sitz in Graz. Sie wurde vor mehr als 200 Jahren als Vorläufer der heutigen Sozialversicherung Österreichs gegründet.

Im Laufe dieser Zeit entwickelte sich die Merkur zu einer der größten Krankenversicherungen Österreichs, die auch auf dem Gebiet der Lebens-, Unfall- oder Sachversicherung Leistungen anbietet.

Vorstandsvorsitzender ist Alois Sundl.

Geschäftszahlen

Die Merkur Versicherung betreibt acht Landesdirektionen mit 46 Geschäftsstellen.
Die Prämieneinnahmen belaufen sich auf über 281 Millionen Euro.
In der Merkur Versicherung AG sind rund 700 Mitarbeiter beschäftigt. Hinzu kommen die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften.
Die Zahl der Versicherten betrug 643.786.
Das versicherte Kapital betrug in der Lebensversicherung 1.278,02 Mio. EUR.

Geschichte

1798 wurde das Vorläuferinstitut, das “Institut zur Unterstützung armer, kranker, dienstloser, Alters und Gebrechlichkeiten wegen zum Dienen unfähig gewordener Handlungsdiener in Grätz” als Verein in Graz gegründet. Ziel war die gesundheitliche Versorgung der im Namen genannten zu fördern. 1848 erfolgte die Umbenennung in “Handelsdiener- Versorgungs- Verein in Graz”.

Mit der weiteren Umbenennung 1866 in “Kaufmännischer Versorgungsverein” erfolgt eine Ausweitung des Kreises der Nutznießer. Nun sind auch die Kaufleute selbst und nicht ihre Mitarbeiter begünstigt. 1891 verschmilzt der Verein mit der “Gremialkrankenkasse” und deckt sowohl das Feld der Pflichtversicherung als auch der privaten Versicherung ab.

Im Jahr 1928 wird in Graz ein Krankenhaus des Vereins eröffnet.

Mit dem Anschluss Österreichs 1938 erfolgt eine Umwandlung in die Rechtform einer Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit. 2 Jahre später wird das Unternehmen in “Südmark - Wechselseitige Krankenversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit” umbenannt

Nach dem Kriegsende erfolgt eine letzte Umbenennung in den heutigen Namen “Merkur”.

Seit 1992 ist Merkur auch im Ausland aktiv.

Deckungsfonds

Ein Deckungsfonds ist ein Sicherheitenpool, aus dem Forderungen von Gläubigern befriedigt werden.

Deckungsfonds werden im Versicherungsbereich benutzt, um eine Masse zu bilden bei Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen aus der Sozialversicherung einer geschädigten Person und Ansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers (siehe auch Quotenvorrecht).

Der Begriff wird auch für zusätzliche Sicherheiten bei fundierten Bankanleihen benutzt.

EV

Die Abkürzung EV bedeutet

  • Embedded Value, eine Bewertungsgröße in der Finanzwirtschaft
  • exposure value, siehe Lichtwert
  • Äquivalente Variation (equivalent variation)
  • in der Rechtssprache
    • Eidesstattliche Versicherung (Versicherung an Eides Statt)
    • Eigentumsvorbehalt
    • Einigungsvertrag
    • einstweilige Verfügung
    • Ermittlungsverfahren (meist nur das strafrechtliche)
  • in der Versicherungswirtschaft
    • Einzelversicherung
    • Einzelvertrag
    • Externer Vertrieb

Die Abkürzung eV steht für

  • Elektronenvolt

Die Abkürzung e. V. steht für

  • eingetragener Verein

Die Abkürzung ev. steht für

  • evangelisch

Bauhelfer-Unfallversicherung

Die Bauhelfer-Unfallversicherung soll Risiken abdecken, die bei der Mithilfe von Freunden und Verwandten – also allen nicht gewerblich tätigen Personen – auf einer privaten Baustelle zu Schäden führen können. Dabei ist zwischen einer privaten Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft zu unterscheiden.

Pflichtversicherung

Versicherungsträger der gesetzlichen Pflichtversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Bei ihr hat der Bauherr sein Bauvorhaben anzumelden, ohne dass es darauf ankäme, ob die mitarbeitenden Personen bereits durch private Versicherung abgesichert wären. Der Bauherr und sein Ehegatte sind hierbei nicht mitversichert. Sie können aber mit dem Versicherungsträger eine freiwillige Bauherrenversicherung eingehen. Der zu entrichtende Beitrag bemisst sich auf der Basis der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und einem marktgerechten, fiktiven Entgelt. Dies hat zur Folge, dass die privaten Helfer letztlich wie gewerbliche Arbeitnehmer zu versichern sind.

Privatversicherung

Bei der privaten Versicherung sind regelmäßig auch der Bauherr selbst und seine Familienangehörigen versichert. Vorab kann zwischen einer Schadensregulierung durch lebenslange Rente oder eine hohe Einmalzahlung gewählt werden. Meist ist die Zahl der Helfer anzugeben, die maximal zur gleichen Zeit auf der Baustelle anwesend sind. Die Versicherung endet meist mit Abschluss der Bauarbeiten.