Öffentliche Versicherung Braunschweig

Die Öffentliche Versicherung Braunschweig ist eine Versicherung mit Sitz in Braunschweig und 1754 von Karl I. (Braunschweig) als Landesbrandversicherungsanstalt gegründet worden. Das Geschäftsgebiet umfasst das alte Herzogtum Braunschweig bestehend aus den Regionen Braunschweig, Salzgitter, Wolfenbüttel, Helmstedt, Vorsfelde, Bad Harzburg, Holzminden und der Exklave Thedinghausen.

Betrieben wird das Erstversicherungsgeschäft für die Versicherungszweige Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Kraftfahrtversicherung, Lebensversicherung, Geschäftsversicherung, Sachversicherung, Haftpflichtversicherung. Die übrigen Versicherungszweige werden über Kooperationspartner verkauft. Auch ist die Öffentliche Versicherung Braunschweig für die Auszahlung der sogenannten GlücksRente der GlücksSpirale (7. Klasse der Nummernlotterie) in Höhe von lebenslang mindestens 7.500 € monatlich zuständig, wofür sie 2.100.000 € als Einmalzahlung erhält.

Die Öffentliche hat als Träger die NORD/LB, Sparkassenverband Niedersachsen und das Bundesland Niedersachsen.

Die Braunschweig-IT GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Öffentliche Versicherung Braunschweig und hat ihren Sitz in Braunschweig. Ziel des Unternehmens ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen für die Öffentiche Versicherung Braunschweig.

Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung bedeutet im Zivilprozess ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint. Daneben befreit die Möglichkeit der Glaubhaftmachung, die die Zivilprozessordnung in bestimmten Fällen - insbesondere bei der einstweiligen Verfügung - einräumt, von der Einhaltung der Beweisformen des Strengbeweises (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein und Parteivernehmung) und der bei ihrer Erhebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Deshalb kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. § 294 Abs. 1 ZPO legt insoweit fest: “Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Andererseits ist bei der Glaubhaftmachung die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt, so dass beispielsweise nicht durch Bezeichnung abwesender Zeugen oder den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens glaubhaft gemacht werden kann (§ 294 Abs. 2 ZPO: “Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft“).

Unitas

Unitas steht für:

  • Unitas (Asteroid), ein Himmelskörper
  • Unitas (Schiff), ein Walfangmutterschiff aus dem 20.ten Jahrhundert
  • Unitas (Versicherung), eine Versicherung
  • Unitas-Verband → Verband der Wissenschaftlichen Katholischen Studentenvereine Unitas

UNITAS steht für:

  • UNITAS (Manöver), eine jährlich stattfindendes Manöver
  • UNITAS (Verlag), ein katholischer Verlag

Unterversicherung

Unterversicherung ist ein Begriff aus dem Bereich der Sachversicherungen.

Sachversicherungen verfolgen das Prinzip, dass der tatsächliche Wert eines Risikos der Versicherungssumme entsprechen sollte. Ist die Versicherungssumme größer als der Versicherungswert, so besteht eine Überversicherung. Das führt zu einer überhöhten Prämienzahlung an den Versicherer.

Ist die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert, so spricht man von einer Unterversicherung. Die Unterversicherung hat zur Folge, dass im Schadenfall die Entschädigung der Versicherung nur anteilig berechnet wird. Die Formel für die Entschädigung lautet:

Entschädigung = Schaden * Versicherungssumme / Versicherungswert

Unterversicherungsverzicht

Bei bestimmten Versicherungsarten können Versicherer einen Unterversicherungsverzicht einräumen. Dieser Verzicht besagt, dass der Versicherer im Schadenfall darauf verzichtet, eine mögliche Unterversicherung zu prüfen. Jedoch ist auch dann die Entschädigung in der Regel auf die Versicherungssumme begrenzt.

  • Hausratversicherung: bei bestimmten Versicherungssummen pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Gebäudeversicherung: bei Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft. Gelegentlich wird hier sogar eine Wiederherstellungsgarantie für das Gebäude übernommen
  • landwirtschaftliche Versicherungen: bei Versicherungssummen, die von der Versicherungsgesellschaft über z.B. ha- oder Tieranzahl ermittelt werden.
  • gewerbliche Versicherungen: bei Versicherungssummen, die von der Versicherungsgesellschaft über z.B. Flächenangaben ermittelt werden.

Krankenhaustagegeldversicherung

Eine Krankenhaustagegeldversicherung leistet für jeden Tag einer stationären Heilbehandlung oder Krankenhausaufenthaltes, der medizinisch notwendig ist, einen bei Vertragsabschluss vereinbarten festen Geldbetrag pro Tag („Tagegeld“, auch für Samstage und Sonntage). Üblicherweise ist die Höhe der Absicherung variabel, nicht einkommensabhängig und die Geldleistung als solche zeitlich unbegrenzt und steuerfrei.

Sie dient zum Auffangen von Kosten, die anlässlich eines Aufenthaltes im Krankenhaus und nicht über andere Versicherungen (Krankenversicherung) getragen werden.

Die oft geäußerte Kritik am Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung („sinnlos“, „überflüssig“) kann pauschal nicht mitgetragen werden: Die nachstehend aufgeführten Kosten belegen einige in der Summe durchaus teuere Fälle, die nicht „mal eben“ getragen werden können. Im Einzelfall macht eine solche Versicherung somit durchaus Sinn (s. a. die nachstehenden Beispiele).

Kosten, die bei stationärer Krankenhausbehandlung entstehen und die Haushaltskasse belasten können:

  • Haushaltshilfe anstelle der Hausfrau/Mutter
  • Hilfe im Betrieb
  • erhöhte Aufwendungen für Besuche bei auswärtigem Klinikaufenthalt (Fahrtkosten)
  • Mitaufnahme einer Begleit- oder Bezugsperson in das Krankenhaus für Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (”Rooming-in”)
  • gesetzliche Zuzahlungen pro Tag
  • Auslagen für Telefon, TV, Cafeteria usw.
  • bei Beamten deckt die Beihilfe regelmäßig nur einen Teil der Kosten im Krankheitsfall ab, und diese Kosten können erheblich belasten – Zwei- oder Einbettzimmer, privatärztliche Chefarztbehandlung usw.

Diese Kosten fallen als zusätzliche kostenpflichtige Leistungen an und können mit Hilfe der KHT oft überhaupt erst getragen werden.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Finanzlücke eines nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit gezahlten Krankengeldes zum „normalen“ Netto-Monatsentgelt ausgeglichen werden muss.
Beiträge werden im Regelfall auf der Basis des Alters berechnet (Ältere müssen einen höheren Beitrag zahlen), und Gesundheitsfragen sind regelmäßig zu beantworten. Aus diesem Grund sollte eine solche Versicherung - wenn sie denn gewünscht ist - in jungen Jahren abgeschlossen werden. So sind die Beiträge geringer, und die Problematik einer Vorerkrankung, die den Abschluss einer solchen Versicherung unmöglich machen kann, ist vermieden.

Abgrenzung zur Krankentagegeldversicherung:

Die Krankenhaustagegeldversicherung darf nicht mit einer Krankentagegeldversicherung verwechselt werden, die eine Leistung nach Ablauf der Lohnfortzahlung (bei Arbeitnehmern) bzw. bei Selbständigen ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit erbringt.

ARV

ARV steht für:

  • Akademischer Ruderverein
  • Allgemeiner Rettungsverband
  • Amtsrichterverband
  • Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
  • Aids-assoziiertes Retrovirus

ArV steht für:

  • Arbeiterrenten-Versicherung

Persönlicher Arrest

Der persönliche Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Individualanspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der persönliche Arrest findet gemäß § 918 Zivilprozessordnung (ZPO) nur statt, wenn er erforderlich ist, um eine gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schulners zu sichern. Er ist damit gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär.

Fälle des persönlichen Arrestes sind etwa wenn sich der Schuldner der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung entziehen will oder zu befürchten ist, dass er Vermögensstücke beiseite schaffen will.
Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit vollzogen.

Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist das Arrestgericht (entweder “Gericht der Hauptsache” oder das Gericht, indem sich der Gegestand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet). Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage für dessen Vollziehung. Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes regelt § 933 ZPO.

Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.

Geregelt ist der persönliche Arrest in den §§ 916 ff. ZPO sowie Art. 26 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess.

Arbeitslosigkeitsversicherung

Die Arbeitslosigkeitsversicherung ist im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung eine private Versicherung, die das Risiko der Arbeitslosigkeit abdeckt.

Sie wird oftmals im Zusammenhang mit einer Restschuldversicherung angeboten.

Die Versicherung versuchen, ihre Risiken begrenzt zu halten. Hierzu dienen:

  • Die Versicherung leistet die vereinbarten Zahlungen lediglich für eine kurze Zeit. Die maximale Leistungszeit beträgt laut Stiftung Warentest 2 Jahre Ausgabe März 2003 Finanztest.
  • Es besteht eine Wartezeit zwischen Abschluss der Versicherung und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Wer innerhalb dieser Wartezeit arbeitslos wird, erhält keine Leistungen.
  • Selbsverschuldete Arbeitslosigkeit (bei eigener Kündigung oder verhaltensbedingter Kündigung) ist meist nicht versichert.
  • Bestimmte Risikogruppen (z. B. ungelernte Arbeiter) erhalten bei manchen Anbietern keinen Versicherungsschutz.

Aufgrund dieser Einschränkungen ist die Arbeitslosigkeitsversicherung in Deutschland relativ gering verbreitet.

Die Definition des Begriffs „arbeitslos“ hat der BGH in seinem Urteil vom 11. Mai 2005 (Az: IV ZR 25/04) kundenfreundlich gefasst.

Quellen

Unterversicherung

Unterversicherung ist ein Begriff aus dem Bereich der Sachversicherungen.

Sachversicherungen verfolgen das Prinzip, dass der tatsächliche Wert eines Risikos der Versicherungssumme entsprechen sollte. Ist die Versicherungssumme größer als der Versicherungswert, so besteht eine Überversicherung. Das führt zu einer überhöhten Prämienzahlung an den Versicherer.

Ist die Versicherungssumme kleiner als der Versicherungswert, so spricht man von einer Unterversicherung. Die Unterversicherung hat zur Folge, dass im Schadenfall die Entschädigung der Versicherung nur anteilig berechnet wird. Die Formel für die Entschädigung lautet:

Entschädigung = Schaden * Versicherungssumme / Versicherungswert

Unterversicherungsverzicht

Bei bestimmten Versicherungsarten können Versicherer einen Unterversicherungsverzicht einräumen. Dieser Verzicht besagt, dass der Versicherer im Schadenfall darauf verzichtet, eine mögliche Unterversicherung zu prüfen. Jedoch ist auch dann die Entschädigung in der Regel auf die Versicherungssumme begrenzt.

  • Hausratversicherung: bei bestimmten Versicherungssummen pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Gebäudeversicherung: bei Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft. Gelegentlich wird hier sogar eine Wiederherstellungsgarantie für das Gebäude übernommen
  • landwirtschaftliche Versicherungen: bei Versicherungssummen, die von der Versicherungsgesellschaft über z.B. ha- oder Tieranzahl ermittelt werden.
  • gewerbliche Versicherungen: bei Versicherungssummen, die von der Versicherungsgesellschaft über z.B. Flächenangaben ermittelt werden.

Schuldnerverzeichnis

In das Schuldnerverzeichnis nach ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) gemäß ZPO oder nach Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dabei ist das Schuldnerverzeichnis nicht mit dem privatwirtschaftlichen Dienst Schuldnerverzeichnis.de der Deutsche Inkassostelle GmbH (DIS) zu verwechseln.

Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach ZPO jedermann Auskunft erteilt werden, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • zur Verfolgung von Straftaten.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).